Version 1.0 (September 2019)
1.1. | Die nachfolgenden Bestimmungen sind integrierender Bestandteil jeder Bestellung, welche von der ES Sicherheit AG (nachfolgend ES genannt) entgegengenommen wird. |
1.2. | Besteht ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Kunden und der ES, gehen die darin festgehaltenen Bestimmungen in jedem Fall vor. |
1.3. | Diese AGB gehen den Bestimmungen des Kunden vor. |
2.1. | Ohne anderslautende Vereinbarung ist ein Angebot 30 Tage gültig. |
2.2. | Der Vertrag ist entweder als Werkvertrag oder als durch die ES ausgestellte Auftragsbestätigung gültig. Er ist immer schriftlich zu erstellen. |
3.1. | Vorleistungen seitens des Kunden müssen rechtzeitig und fachgerecht fertig gestellt werden. Der Kunde informiert ES über den Arbeitsverlauf. |
3.2. | Allfällige Montagehilfen wie Gerüste, Hebebühnen oder Leitern sind vom Kunden rechtzeitig und in ausreichender Anzahl zur Verfügung zu stellen. Falls notwendig mit geeignetem Hilfspersonal. |
3.3. | Wenn Elektroinstallationen zur Verfügung gestellt werden, gehen wir von einer einwandfreien, nach den jeweiligen Vorschriften geprüften Installation aus. |
3.4. | Netzwerkleitungen sind nach den geltenden Vorschriften und unseren Angaben zu erstellen und nach Abschluss der Arbeiten die Richtigkeit der Installation mit Messprotokollen zu belegen. |
3.5. | Elektrokabel müssen an beiden Enden lesbar und permanent beschriftet sein. |
3.6. | Mehraufwendungen im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Verkabelung werden dem Kunden in Rechnung gestellt. |
3.7. | Um unsere Arbeiten abschliessen zu können (Meldermontage, etc.) dürfen keine Arbeiten mehr verrichtet werden, welche Staub verursachen. Allfällige Schäden während der Garantiezeit, welche auf Verschmutzungen hinweisen, werden dem Kunden in Rechnung gestellt. |
4.1. | Alle Installationen werden in Abstimmung mit dem Kunden terminiert und organisiert. Der Kunde ist besorgt, dass ES während den Arbeitsausführungen jederzeit uneingeschränkter Zutritt zu den notwendigen Räumen geschaffen wird. |
4.2. | Diesbezüglich stellt der Kunde der ES notwendige Hilfskräfte kostenlos zur Verfügung. |
5.1. | Für die Einbindung einer Fernübermittlung oder Datenübertragung hat der Kunde die jeweils notwendigen Anschlüsse für IP und/oder Mobilfunkantenne entsprechend den Richtlinien oder Vorgaben der ES bereit zu stellen. |
5.2. | Funksysteme (interne Funksysteme, Mobilnetze, etc.) sind naturgemäss äusseren und damit sehr oft auch wechselnden Einflüssen ausgesetzt. Falls derartige Vorkommnisse die Funktion des Systems in irgendeiner Form, auch nachträglich, bzw. nachteilig beeinflusst, was zu Störungen und Falschalarmen führen kann, so kann die ES in keiner Form haftbar gemacht werden. |
5.3. | Für die Anbindung von Fremdsystemen, wie beispielsweise Sicherheits- oder Gebäudeleitsysteme, kann die ES keine Haftung übernehmen. |
6.1. | Die in der Auftragsbestätigung definierten Lieferfristen sind nur ungefähre Anhaltspunkte und unverbindlich. Ausschliesslich vertraglich zugesicherte Liefertermine sind gültig. Jedoch vorbehältlich Ereignissen höherer Gewalt (Krieg, Streik, Umwelteinflüsse, etc.) oder Lieferverzögerungen von Unterlieferanten. |
6.2. | Vorleistungen von Elektroinstallationsfirmen oder bauseitigen Firmen müssen zwingend bis zum vereinbarten Zeitpunkt vollständig fertig gestellt sein. Ansonsten kann ES keinerlei Gewährleistung für die fristgerechte Ausführung ihrer Gewerke übernehmen. |
6.3. | ES ist nicht verpflichtet, sich an abgemachte Liefertermine zu halten, wenn Vorleistungen wie beispielsweise Zahlungstermine nicht eingehalten werden. |
6.4. | Für die Folgen von bauseitig verursachten Verzögerungen kann ES nicht haftbar gemacht werden. Entstandene Mehrkosten werden zu den jeweils gültigen Regieansätzen verrechnet. |
7.1. | Nach der Inbetriebsetzung erfolgt eine Abnahme. Dabei wird ein Protokoll erstellt, welches vom Kunden und der ES unterzeichnet wird. Es wird festgehalten ob die Abnahme erfolgt ist oder nicht. ES informiert den Kunden rechtzeitig über den vorgesehenen Termin. |
7.2. | Bei geringfügigen Mängeln, welche die Funktionsfähigkeit der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigen, gilt die Abnahme als erfolgt. ES ist ein angemessener Zeitraum für die Nachbesserung der Mängel zu gewähren. |
7.3. | Die Abnahme kann nur verweigert werden, wenn wesentliche Mängel bestehen und die Anlage dadurch nicht in Betrieb genommen werden kann. |
7.4. | Die Anlage gilt ebenfalls als abgenommen wenn der Kunde nicht zum vereinbarten Termin erscheint oder die Anlage ganz oder teilweise durch den Kunden genutzt wird. |
7.5. | Nach erfolgter Abnahme beginnt die Garantie- und Gewährleistungsfrist zu laufen. Diese beträgt, sofern nicht vertraglich andere Abmachungen getroffen wurden, zwei Jahre für die Materiallieferung. |
8.1. | Alle angegebenen Preise verstehen sich in Schweizer Franken. Die Mehrwertsteuer wird gemäss den jeweils gültigen gesetzlichen Ansätzen separat ausgewiesen. |
8.2. | Zahlungskonditionen sind, sofern nicht vertraglich anderslautend abgemacht, wie folgt: 30 % bei Bestellung 60 % bei Materiallieferung 10 % nach Schlussrechnung Zahlbar jeweils rein netto innert 14 Tagen |
8.3. | Regiearbeiten werden periodisch oder zusammen mit der Schlussrechnung verrechnet. Folgende Zuschläge gelten für Arbeiten ausserhalb der normalen Geschäftszeiten: Samstag 06.00 – 20.00 Uhr = + 25 % Nacht 20.00 – 06.00 Uhr = + 50 % Sonntag und Feiertag 00.00 – 24.00 Uhr = +100% Mitternachtszulage 00.00 – 07.00 Uhr = + CHF 18.00/Std. |
8.4. | Leistet der Kunde die Zahlungen nicht vertragsgemäss, ist ES berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu fordern. |
8.5. | Ist der Kunde mit seinen Zahlungen im Rückstand oder muss ES befürchten, dass die Zahlungen nicht vollständig oder rechtzeitig eingehen, ist sie ohne jegliche Einschränkung der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die weitere Ausführung des Vertrages auszusetzen, bis diese Zahlungen geleistet wurden. |
9.1. | Für Schäden oder Ansprüche irgendwelcher Art, welche durch den Betrieb der von ES gelieferten Anlage direkt oder indirekt entstehen können, haftet ausschliesslich der Besitzer (z. B. Einsatzkosten Dritter, wie Feuerwehr, Polizei, usw.). |
10.1. | Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht. Als Gerichtsstand für die Beurteilung von Streitigkeiten, welche sich aus diesem Vertrag ergeben können, gilt ausschliesslich St. Gallen. |
Hauptsitz St. Gallen
Standort Brüttisellen
ES Sicherheit AG
Birkenstrasse 17
CH-8306 Brüttisellen
Tel. +41 44 866 88 88
Pikett Nr. +41 44 866 88 88
Standort Liechtenstein
ES Sicherheit (LIE) AG
Industriestrasse 56
FL-9491 Ruggell
Tel. +423 375 00 20
Pikett Nr. +41 81 755 40 27